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1. Januar 2008
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22. Juli 2017
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
- minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
- Eltern,
- 7.
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
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