BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
LAG Köln 2. Mai 2005
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BAG 13. Juli 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der M GmbH als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Nach Insolvenz und Betriebsschließung der M GmbH gründete die Beklagte einen Möbeleinzelhandel im selben Gebäude mit geänderten Einkaufs- und Verkaufskonzept. Der Kläger behauptet einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB und verlangt Weiterbeschäftigung und Entgeltansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, da die Beklagte den Betriebszweck durch geändertes Einkaufs- und Verkaufskonzept sowie Personalstruktur wesentlich verändert hat. Ein Teilbetriebsübergang der Küchenabteilung scheitert an fehlender organisatorischer Verselbständigung und unzureichendem Vortrag des Klägers. Die Kündigung des Insolvenzverwalters ist sozial gerechtfertigt.

Praxishinweis
Ein Betriebsübergang scheitert bei wesentlicher Änderung des Betriebszwecks und geänderter Personalstruktur. Teilbetriebsübergang setzt organisatorisch verselbständigten Betriebsteil voraus. In Insolvenzverfahren ist die Mitwirkung des Insolvenzverwalters für Betriebsübergangserkennung maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 331/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 331/05
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2006

Vollständiger Text