BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09
LG Gießen 29. Januar 2008
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OLG Frankfurt 5. November 2009
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BGH 27. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Holzbauarbeiten von den Beklagten. Streit besteht über die Verjährung der Ansprüche, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit einer fünfjährigen Verjährungsfrist im Verhandlungsprotokoll und der Hemmung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, da der Vertreter ohne Vertretungsmacht im Verhandlungsprotokoll rechtsgeschäftlich wirksam handelte und die Beklagte nicht unverzüglich widersprach (analog kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 147 BGB). Die Verjährung wird durch die förmliche Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, auch wenn die Zustellung formell mangelhaft war, da tatsächlicher Zugang genügt.

Praxishinweis
Bei Verhandlungen über bereits geschlossene Verträge ist auf unverzüglichen Widerspruch gegen Protokolle zu achten, um Vertragsänderungen zu verhindern. Für die Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren ist die förmliche Zustellung des Antrags zwingend, kann aber durch tatsächlichen Zugang nach § 189 ZPO geheilt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 186/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 186/09
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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