BAG, Urteil vom 20.06.2024 - 8 AZR 124/23
ArbG Bamberg 11. Mai 2022
>
LAG Nürnberg 25. Januar 2023
>
BAG 20. Juni 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt immateriellen Schadenersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen verweigerter Auskunft nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis. Die Beklagte verweigert zunächst Auskunft, erteilt diese erst im Klageverfahren. Streit besteht über das Vorliegen eines Schadens.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht folgt der EuGH-Rechtsprechung, wonach ein immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur bei tatsächlichem Schadenanspruch besteht. Die bloße Sorge vor Datenmissbrauch begründet keinen Schaden, wenn sie nicht objektiv begründet und substantiiert dargelegt ist. Die Klägerin hat keinen Schaden nachgewiesen.

Praxishinweis
Für Schadenersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist die substantielle Darlegung eines tatsächlichen immateriellen Schadens erforderlich. Bloße Befürchtungen oder Spannungen genügen nicht. Die Entscheidung betont die strenge Darlegungslast und die Abgrenzung zu rein hypothetischen Risiken.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge26

  • 1DSGVO Abmahnung: Droht jetzt Schadensersatz? Was der BGH wirklich sagtEingeschränkter Zugriff
    Sarah Op Den Camp · https://www.odclegal.de/blog · 27. April 2026

  • 2Schadensersatz im ArbeitsverhältnisEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Oktober 2023

  • 3Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht: Ein ÜberblickEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 30. August 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.06.2024 - 8 AZR 124/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 124/23
Entscheidungsdatum : 19. Juni 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text