BAG, Urteil vom 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
ArbG Herne 4. September 2020
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LAG Hamm 11. Mai 2021
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BAG 5. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt immateriellen Schadenersatz wegen unvollständiger Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Beklagte übersandte verspätet Arbeitszeitnachweise, die Klägerin verlangt mindestens 6.000 Euro, das LAG setzte 1.000 Euro fest.

Entscheidungsgründe
Das LAG bemisst den immateriellen Schadenersatz nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Es bestätigt, dass ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO besteht und nicht verfallen ist. Die Höhe von 1.000 Euro ist nicht ermessensfehlerhaft, da die Beeinträchtigung überschaubar war und der Betrag eine abschreckende Wirkung entfaltet.

Praxishinweis
Bei immateriellen DSGVO-Schadensersatzansprüchen ist die Bemessung nach § 287 ZPO möglich und erfolgt unter Abwägung der Einzelfallumstände. Ein Betrag von 1.000 Euro kann ausreichend abschreckend sein, auch wenn die Auskunftspflicht grob fahrlässig verletzt wurde. Ein höherer Anspruch erfordert substantiierten Nachweis weiterer Umstände.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.05.2022 - 2 AZR 363/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 363/21
Entscheidungsdatum : 4. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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