BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10
LG Köln 27. November 2009
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OLG Köln 29. Juli 2010
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BGH 23. April 2012

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Sachverhalt
Der Kläger, bisheriger befristet bestellter Geschäftsführer einer GmbH, bewirbt sich nach Ablauf seines Vertrags erneut um das Amt. Die Beklagte lehnt die Verlängerung ab und bestellt einen jüngeren Mitbewerber. Der Kläger rügt Altersdiskriminierung gem. §§ 6 Abs. 3, 7, 22 AGG und verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das AGG ist auf die erneute Bestellung eines Geschäftsführers anwendbar (§§ 6 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Die Vermutung der Benachteiligung wegen Alters (§ 22 AGG) besteht bei Indizien, die der Aufsichtsratsvorsitzende unwidersprochen öffentlich darlegt. Die Beklagte konnte die Vermutung nicht entkräften. Ein Rechtfertigungsgrund nach § 10 AGG liegt nicht vor. Für den materiellen Schadensersatz trägt der Kläger die Kausalitätslast, ihm kommt jedoch eine Beweiserleichterung zu.

Praxishinweis
Bei Nichtverlängerung befristeter Geschäftsführeranstellungen ist das AGG auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit anwendbar. Die Darlegung von Diskriminierungsgründen durch Gremienmitglieder kann eine Vermutung begründen. Die Beweislast für Kausalität des Schadens bleibt beim Kläger, der aber Beweiserleichterungen genießt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 163/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 163/10
Entscheidungsdatum : 23. April 2012
Amtliche Quelle :

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