BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18
LG Bonn 15. November 2017
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OLG Köln 13. Juli 2018
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BGH 12. März 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin, Anbieterin einer Wetter-App, rügt die Beklagte, den Deutschen Wetterdienst (DWD), wegen unentgeltlicher Verbreitung der WarnWetter-App mit darüber hinausgehenden Inhalten als wettbewerbswidrig. Streitentscheidend ist, ob das Angebot über amtliche Warnungen hinausgeht und damit unzulässig ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Klage zulässig und begründet ist. § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Nr. 2 DWDG begrenzen die unentgeltliche Leistungserbringung des DWD auf amtliche Warnungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Überschreitet der DWD diese Grenzen, handelt er wettbewerbswidrig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 UWG). Die Klage umfasst einen einheitlichen Streitgegenstand, sodass eine Teilurteilentscheidung unzulässig ist (§ 301 ZPO).

Praxishinweis
Öffentliche Stellen handeln wettbewerbswidrig, wenn sie außerhalb der gesetzlich erteilten Ermächtigungen unentgeltliche Leistungen anbieten. Bei einheitlichem Streitgegenstand ist eine Entscheidung über alle Anspruchsgrundlagen geboten; Teilurteile über konkurrierende Rechtsgründe sind unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 126/18
Entscheidungsdatum : 12. März 2020
Amtliche Quelle :

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