BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14
OLG Nürnberg 29. April 2014
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BGH 5. Mai 2015

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, beanstandet die Klausel Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (Fassung 2009), die der Beklagten ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne sachgerechten Grund einräumt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Klausel gegenüber Verbrauchern.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB für unwirksam, da sie das Kündigungsrecht der Beklagten ohne sachgerechten Grund (Art. 3 Abs. 1 GG, § 134 BGB) gewährt und die salvatorische Klausel unzureichend ist. Die Klausel erweckt einen irreführenden Eindruck hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten bei Girokonten.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die ein Kündigungsrecht ohne sachgerechten Grund vorsehen, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Verwender müssen klare, transparente Regelungen treffen, die insbesondere verfassungsrechtliche und gesetzliche Kündigungsbeschränkungen berücksichtigen. Salvatorische Klauseln ersetzen keine präzise Formulierung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 214/14
Entscheidungsdatum : 5. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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