BGH
14. August 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.08.2001 - X ZB 22/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZB 22/01 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2001 hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§§ 114, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Unterschrift
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck