BGH, Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13
LG Bamberg 9. Oktober 2012
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BGH 27. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrt Unterlassung der Verwendung der Klausel „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“ im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, da diese von den Vorgaben des § 675y BGB abweicht und somit gegenüber Verbrauchern unwirksam sei.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da sie von den gesetzlichen Preisregelungen des § 675y BGB abweicht. Insbesondere verlangt die Beklagte Entgelt für Buchungen bei fehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen, obwohl hierfür kein Anspruch besteht. Die Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Praxishinweis
Banken dürfen keine pauschalen Buchungsgebühren erheben, die auch fehlerhafte Zahlungsaufträge betreffen. Entgeltklauseln, die von zwingenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, sind kontrollfähig und unwirksam. Verbraucherschutzverbände können Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG durchsetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 174/13
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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