BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15
LG München I 11. März 2015
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BGH 14. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Rückzahlung überhöhter Honorare für wahlärztliche Leistungen, die der Beklagte als Chefarzt im Rahmen eines Dienstvertrags ohne eigenes Liquidationsrecht erbrachte. Die Versicherungsnehmerin schloss mit dem Klinikum eine Wahlleistungsvereinbarung, die wahlärztliche Leistungen vom Krankenhausvertrag ausnimmt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Behandlungsvertrag zwischen Versicherungsnehmerin und Beklagtem kam nicht zustande (§ 280 BGB). Die Wahlleistungsvereinbarung ist wirksam und begründet das Schuldverhältnis ausschließlich zwischen Patient und Klinikum (§ 17 KHEntgG). Ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB scheitert, da der Beklagte kein Liquidationsrecht hat und keine Leistung von der Versicherungsnehmerin erhielt.

Praxishinweis
Bei gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Verträgen ist die vertragliche Bindung des Patienten an den Wahlarzt nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung gegeben. Liquidationsrechte der Ärzte können dem Krankenhausträger vorbehalten sein, sodass Rückforderungsansprüche gegen den Arzt regelmäßig ausscheiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 107/15
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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