BFH, Entscheidung vom 14.10.2009 - X R 29/08
FG Berlin-Brandenburg 9. April 2008
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BFH 14. Oktober 2009

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Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die 2005 zusammen veranlagt wurden. Sie beantragen den Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von 14.534,80 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, entstanden für die Erbschaftsteuererklärung des verstorbenen Elternteils. Das Finanzamt versagt den Abzug.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und gewährt den Sonderausgabenabzug. Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuererklärung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar, da sie persönliche Aufwendungen des Erben darstellen, die nicht mit dem Erbfall selbst, sondern mit der eigenen Entscheidung zur Steuerberatung zusammenhängen. Die Behandlung als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 ErbStG schließt den Abzug nicht aus.

Praxishinweis
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung sind als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn sie gleichzeitig als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist zulässig, da unterschiedliche Besteuerungsbereiche betroffen sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 14.10.2009 - X R 29/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 29/08
Entscheidungsdatum : 14. Oktober 2009

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