Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.
Fußnote
(+++ § 35b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 64
- 1. Doppelbelastung Einkommen- und Erbschaftsteuer vermeidenEingeschränkter ZugriffAtikon Marketing & Werbung Gmbh · www.helmreich-gruppe.de · 28. Juli 2024
- 2. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 3. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 4. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 5. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 6. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 5. November 2025
- 7. Milderung der Mehrfachbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer gem. § 35b EStGEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 8. Flick Gocke SchaumburgEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026