BVerwG
15. November 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2005 - 4 A 1014/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1014/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. November 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 80 000 EUR tragen der Kläger zu 1 und zu 3 insgesamt drei Sechzehntel und der Kläger zu 2 ein Sechzehntel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Beteiligung der Kläger an dem Gesamtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, die den Gesamtstreitwert bilden, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).