BGH, Urteil vom 27.08.2024 - X ZR 146/23
AG Düsseldorf 18. November 2022
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AG Düsseldorf 22. Dezember 2022
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LG Düsseldorf 20. Oktober 2023
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BGH 27. August 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO wegen Verspätung infolge Enteisung vor Abflug. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO). Die Verspätung betrug 3:51 Stunden am Endziel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, da Enteisung bei winterlichen Bedingungen zum normalen Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens gehört. Verzögerungen durch Enteisung sind regelmäßig beherrschbar und kein Naturereignis. Die Revision führt zur teilweisen Klage statt.

Praxishinweis
Enteisungskosten und -verzögerungen begründen keine außergewöhnlichen Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Fluggesellschaften haften für Verspätungen, wenn mit winterbedingter Enteisung zu rechnen ist. Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO bleiben bei vorhersehbaren Einwendungen regelmäßig bestehen.

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Fachbeiträge2

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.08.2024 - X ZR 146/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 146/23
Entscheidungsdatum : 26. August 2024
Amtliche Quelle :

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