BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
BGH 4. Juli 2001
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BVerfG 30. März 2004
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BVerfG 14. Juni 2004
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BVerfG 14. Juni 2004
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BVerfG 2. Juni 2005
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BVerfG 2. Juni 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der die Strafbarkeit von Strafverteidigern bei Annahme von Honorar aus rechtswidriger Herkunft regelt. Die Frage betrifft die Kenntnisvoraussetzungen zum Tatzeitpunkt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB für verfassungsgemäß, wenn Strafverteidiger nur bei sicherer Kenntnis der Herkunft des Honorars zum Tatzeitpunkt strafbar sind. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen die besondere Stellung des Strafverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren angemessen berücksichtigen.

Praxishinweis
Strafverteidiger sind nur bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft ihres Honorars strafbar. Behörden und Gerichte haben deren Berufsrolle frühzeitig zu respektieren, um eine unverhältnismäßige Strafverfolgung zu vermeiden. Relevanz für Verteidigerhaftung und Compliance.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1520/01
    Entscheidungsdatum : 29. März 2004
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text