BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 C 2/05
BVerwG 9. Februar 2005
>
BVerwG 23. November 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die gerichtliche Überprüfung polizeilicher Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b 2. Alt. StPO. Die Vorinstanz hatte zugunsten des Klägers entschieden, das Verwaltungsgericht Berlin wurde angefochten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des VG Berlin auf und verweist die Sache zurück. Es stellt klar, dass die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nicht nach der StPO, sondern ausschließlich nach den Polizeigesetzen der Länder zu beurteilen ist.

Praxishinweis
Für die Beurteilung der Zuständigkeit polizeilicher Strafverfolgungsvorsorgemaßnahmen ist vorrangig das jeweilige Landespolizeirecht maßgeblich, nicht die StPO. Dies ist bei der Mandatsbearbeitung und Zuständigkeitsprüfung zwingend zu beachten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 C 2/05
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 2/05
    Entscheidungsdatum : 22. November 2005
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text