BGH, Urteil vom 10.07.2024 - VIII ZR 184/23
AG Erlangen 7. Juli 2022
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BGH 10. Juli 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Barkaution. Der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache auf, deren Verjährung die Klägerin einwendet. Streit besteht über Zugang und Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Barkautionsabrede typischerweise so auszulegen ist, dass der Vermieter sich im Rahmen der Kautionsabrechnung auch mit verjährten Schadensersatzansprüchen gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1, 249 BGB durch Aufrechnung befriedigen kann. Die Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) muss nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ausgeübt werden. § 215 BGB schließt die Aufrechnung trotz Verjährung nicht aus, wenn die Aufrechnungslage vor Verjährung bestand.

Praxishinweis
Vermieter können sich bei Barkautionsabrechnungen auch auf verjährte Schadensersatzansprüche berufen, sofern die Aufrechnungslage vor Verjährung bestand und die Ersetzungsbefugnis im Rahmen der Abrechnung ausgeübt wird. Eine isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.07.2024 - VIII ZR 184/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 184/23
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2024
Amtliche Quelle :

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