BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
BGH 8. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, die die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche auf zwölf Monate ab Beendigung des Mietverhältnisses verlängert. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klausel in § 24 des Mietvertrags verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie wesentliche Grundgedanken des § 548 Abs. 1 BGB verletzt. Die Verjährung beginnt gesetzlich mit Rückgabe der Mietsache, nicht mit Beendigung des Mietverhältnisses. Die Verlängerung der Frist auf zwölf Monate benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.

Praxishinweis
Formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist für Vermieterersatzansprüche über sechs Monate hinaus sind unwirksam, wenn sie den Verjährungsbeginn von der Rückgabe der Mietsache auf das Mietvertragsende verlagern. Die gesetzliche kurze Verjährung dient dem Schutz des Mieters und der Rechtssicherheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 13/17
Entscheidungsdatum : 7. November 2017
Amtliche Quelle :

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