BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15
LG Heilbronn 21. Mai 2015
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OLG Stuttgart 19. November 2015
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BGH 8. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung und Rückzahlung gegen die Beklagte wegen der formularmäßigen Klausel einer 2%-igen Darlehensgebühr in Bauspardarlehensverträgen. Streitentscheidend ist die Wirksamkeit der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 307, 1 UKlaG.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, 3 BGB und ist unwirksam, da sie von wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 BGB abweicht. Die Darlehensgebühr ist eine laufzeitunabhängige Preisnebenabrede, die Verwaltungsaufwand der Beklagten abgeltet und damit unangemessen benachteiligt, weil sie Kosten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse trägt.

Praxishinweis
Formularmäßige Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen sind nach aktueller Rechtsprechung unzulässig, wenn sie als laufzeitunabhängige Verwaltungsgebühr ausgestaltet sind. Mandanten sollten auf die Einhaltung des gesetzlichen Leitbilds des § 488 BGB achten und unzulässige Klauseln abwehren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 552/15
Entscheidungsdatum : 7. November 2016
Amtliche Quelle :

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