Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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1. August 2002
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11. Juni 2010
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13. Juni 2014
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21. März 2016
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10. Juni 2017
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7. November 2023
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5. Januar 2026
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18. Juni 2026
18. Juni 2026
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
- bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
- 2.
- bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
- 3.
- bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
- 4.
- die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
- 5.
- die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
- 6.
- bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- 2.
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
- pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
- 2.
- erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
Fachbeiträge • 222
- 1. Zahlungsvereinbarungen im Inkasso und das VerbraucherkreditrechtEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 19. Mai 2026
- 2. Der BGH entscheidet über ein Widerrufsrecht beim SchuldbeitrittEingeschränkter ZugriffKanzleihk · www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com · 17. April 2022
- 3. Arbeitgeberdarlehen, wann ist dieses zurückzuzahlen?Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Sebastian Groh · www.walek-rechtsanwaelte.de · 4. Mai 2026
- 4. Immobiliendarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigenEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 2. Januar 2023
- 5. Kreditrecht: Kein neues Widerrufsrecht bei "unechter Abschnittsfinanzierung"Eingeschränkter ZugriffGuido Lenné · www.anwalt-leverkusen.de · 20. Oktober 2013
- 6. Revisited: „Hauskauf in Gefahr“ Gefahr gebannt?Eingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 12. Juni 2017
- 7. Widerrufsfrist bei DarlehensverträgenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 26. Juni 2026
- 8. § 491 VerbraucherdarlehensvertragEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 19/18712 - Antrag: Recht und Justiz krisenfest gestaltenBundestag Drucksachen · 21. April 2020
- 2. 19/18881 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. April 2020
- 3. 19/18110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 24. März 2020
- 4. 20/634 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Februar 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Februar 2022
- 5. 20/2276 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1869 - Regulierung und Verbraucherschutz bei MinikreditenBundestag Drucksachen · 13. Juni 2022
- 6. 19/28653 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des JugendarbeitsschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 7. 19/29352 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27410, 19/28403, 19/28605 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9276 - Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Stefan Schmidt, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14386(neu) - Effektiver Verbraucherschutz bei RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 8. 19/29274 - Antrag: Kreditwucher beendenBundestag Drucksachen · 4. Mai 2021