BGH, Urteil vom 06.11.2025 - 4 StR 83/25
BGH 6. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) verurteilt. Das Verfahren zu einer weiteren Tat (15.000 Ecstasy-Tabletten) wird wegen Verfahrenshindernis eingestellt. Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Strafausspruch und Einstellung ein.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben, da das Landgericht den Milderungsgrund der Beihilfe (§ 27 StGB) unzulässig doppelt bei der Strafzumessung (§ 46 Abs. 3 StGB) berücksichtigte. Die Verfahrenseinstellung zu § 6 Nr. 5 StGB (deutsches Strafrecht bei Auslandsvertrieb) ist rechtsfehlerhaft, da der Vertrieb auch Vermittlungshandlungen umfasst. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Praxishinweis
Bei Strafzumessung ist eine doppelte Berücksichtigung desselben Milderungsgrundes unzulässig. § 6 Nr. 5 StGB erfasst auch Vermittlungshandlungen als Vertrieb im Ausland. Verfahrenseinstellungen wegen zu enger Auslegung des Vertriebsbegriffs sind anfechtbar. Revisionen der Staatsanwaltschaft können hier Erfolg haben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.11.2025 - 4 StR 83/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 83/25
    Entscheidungsdatum : 5. November 2025
    Amtliche Quelle :

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