BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 StR 245/16
BGH 22. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger wenden sich gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das die Uneinbringlichkeit von Forderungen im umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verneint. Streitgegenstand ist die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen. Das Gericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits bei Rechnungsstellung vorliegen muss. Die Auslegung steht im Einklang mit Art. 90 MwStSystRL, der den Mitgliedstaaten einen Regelungsspielraum einräumt. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Für die umsatzsteuerliche Uneinbringlichkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblich. Umstände vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung können Uneinbringlichkeit begründen. Die Entscheidung bestätigt die restriktive Handhabung des Vorsteuerabzugs bei uneinbringlichen Forderungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 StR 245/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 245/16
    Entscheidungsdatum : 21. September 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text