BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R
SG Augsburg 22. März 2006
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LSG Bayern 18. August 2006
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BSG 6. Dezember 2007

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Erstattung von Fahrkosten für zwei Beratungstermine bei der Beklagten, die Leistungen nach dem SGB II erbringt. Die Beklagte lehnte die Erstattung mit Verweis auf eine interne Bagatellgrenze von 6 Euro ab. Die Klage war zunächst erfolglos, das LSG verpflichtete die Beklagte zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 59 SGB II i.V.m. §§ 309, 310 SGB III sowie § 16 SGB II i.V.m. §§ 45, 46 SGB III. Die Beklagte hat ihr Ermessen nach § 39 SGB I pflichtgemäß auszuüben und dabei die wirtschaftliche Belastung und Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers zu berücksichtigen. Die pauschale Bagatellgrenze von 6 Euro ist ermessensfehlerhaft, da sie unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Regelsatz ist.

Praxishinweis
Bei Ermessensentscheidungen über Fahrkostenerstattungen zu Melde- oder Beratungsterminen sind die Vorgaben des § 39 SGB I zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme gegenüber SGB-II-Leistungsempfängern ist regelmäßig unzulässig, insbesondere wenn die Kosten eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14/7b AS 50/06 R
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2007
Amtliche Quelle :

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