BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10
LG Stade 2. September 2008
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BGH 23. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger führte Rohbauarbeiten für die Beklagte aus. Nach Feststellung von Mängeln nahm der Kläger auf Aufforderung Abdichtungsarbeiten vor. Streit besteht über Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde sowie über Gewährleistungsansprüche und Schadensersatz aus Vorprozess.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil wegen Gehörsverletzung auf (§ 103 Abs. 1 GG). Die Verjährungshemmung durch Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) scheidet aus, da der Kläger die Mängelbeseitigung unter Vorbehalt vornahm und kein eindeutiges Anerkenntnis erklärte. Die Beweislast für das Anerkenntnis trägt die Beklagte.

Praxishinweis
Nachbesserungen durch Unternehmer begründen keine Verjährungshemmung, wenn diese unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgen. Für die Verjährungsunterbrechung ist ein klares Anerkenntnis der Verpflichtung erforderlich. Beweislast für Anerkenntnis liegt beim Auftraggeber.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - VII ZR 155/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 155/10
Entscheidungsdatum : 22. August 2012
Amtliche Quelle :

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