BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11
BGH 24. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese den Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den geschiedenen Ehemann verjähren ließ. Die Verjährung wurde durch eine Stufenklage mit falschem Stichtag gehemmt, das Verfahren geriet jedoch in Stillstand, sodass der Anspruch später verjährte.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird durch die Stufenklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch bei Angabe eines falschen Stichtags gehemmt. Die Hemmung endete sechs Monate nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils (§ 204 Abs. 2 BGB), da das Verfahren nicht weiterbetrieben wurde. Die Beklagte verletzte ihre anwaltlichen Pflichten, indem sie keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriff und den Anspruch verjähren ließ.

Praxishinweis
Bei Stufenklagen hemmt auch ein falscher Stichtag die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Anwälte müssen insbesondere nach Teilanerkenntnisurteilen aktiv verjährungshemmend tätig werden, um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 168/11
    Entscheidungsdatum : 23. Mai 2012
    Amtliche Quelle :

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