BAG, Urteil vom 17.05.2017 - 7 AZR 301/15
LAG Köln 18. Dezember 2014
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BAG 17. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war befristet zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin eingestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG). Im Rahmen einer Betriebsmaßnahme wurde er ab 1. März 2013 versetzt und niedriger eingruppiert. Er behauptet, ab diesem Datum bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Entscheidungsgründe
Die Befristung ist wirksam, da sie auf dem Sachgrund der Vertretung beruht und sich nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss richtet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG). Ein Änderungsvertrag mit Entfristungswirkung wurde nicht geschlossen. Die Versetzung stellt keine Vertragsänderung dar, sondern eine einseitige Direktionsmaßnahme. Die Schreiben der Beklagten sind keine Willenserklärungen zur Entfristung.

Praxishinweis
Änderungen der Tätigkeit oder Vergütung während eines befristeten Vertretungsverhältnisses begründen nicht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein Änderungsvertrag mit Befristungskontrolle ist erforderlich. Versetzungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen sind keine Vertragsänderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.05.2017 - 7 AZR 301/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 301/15
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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