BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 135/15
ArbG Bonn 7. Mai 2014
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LAG Köln 5. Dezember 2014
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BAG 26. Oktober 2016

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Sachverhalt
Der Kläger war über mehrere Jahre mit insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen als Vertretungslehrer im Fach Sport bei der Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Befristung des letzten Vertrags vom 25. Juli 2013, begründet mit dem Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs. 1 BEEG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt die Vorinstanzen auf und weist die Klage ab. Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Eine institutionelle Rechtsmissbrauchskontrolle nach § 242 BGB ist zwar geboten, da die Gesamtdauer sechs Jahre und 15 Verlängerungen überschreitet, jedoch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor. Die schulhalbjahresbezogene Personalplanung und die mittelbare Vertretung rechtfertigen die Befristung.

Praxishinweis
Bei Befristungen mit Sachgrund ist ab sechs Jahren und mehr als neun Verlängerungen eine umfassende Missbrauchskontrolle erforderlich. Im Schulbereich rechtfertigt die branchentypische halbjährliche Personalplanung befristete Verträge trotz längerem Vertretungsbedarf. Arbeitgeber sollten die Vertretungskette und organisatorische Besonderheiten sorgfältig dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 135/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 135/15
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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