BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13
OLG Stuttgart 9. Dezember 2013
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BGH 6. Oktober 2015

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Sachverhalt
Der Kläger, ein auf Porsche-Fahrzeugtuning spezialisiertes Unternehmen, wird von den Beklagten, Hersteller und Vertriebsgesellschaft der Marke Porsche, nach einem Diebstahlvorfall und Vorwürfen der Schleichbezüge aus dem Lieferverkehr mit Neufahrzeugen, Ersatzteilen und Zugang zu Diagnose-Systemen ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB (unbillige Behinderung, Diskriminierung). Das Gericht erkennt eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Klägers an, da dieser ausschließlich Porsche-Fahrzeuge individualisiert. Die Lieferverweigerung der Beklagten ist unbillig, da sie die Wettbewerbsfreiheit des Klägers beeinträchtigt und keine berechtigten Interessen der Beklagten überwiegen. Die Belieferungspflicht umfasst Neufahrzeuge, Original-Porsche-Teile (ausgenommen eigene Tuning-Teile der Beklagten) und den Zugang zum Diagnose-System PIWIS.

Praxishinweis
Autonom geschaffene Bezugskonzentration begründet unternehmensbedingte Abhängigkeit. Lieferverweigerungen durch marktbeherrschende Hersteller im selektiven Vertriebssystem können unbillige Behinderungen darstellen, insbesondere bei spezialisierten Tuning-Unternehmen. Zugang zu technischen Diagnosesystemen ist unverzichtbar und kartellrechtlich durchsetzbar.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 26.10.2016, 7 AZR 135/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 22. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 87/13
Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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