BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 4 StR 15/18
OLG Hamm 9. Oktober 2014
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BGH 21. November 2018
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BGH 14. Juli 2020
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BGH 12. August 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt vertritt in verbundenen Verwaltungsverfahren eine Klägergemeinschaft mit divergierenden Interessen. Er fördert trotz ausdrücklichen Verbots der privaten Kläger den Abschluss eines Vergleichs mit der Gegenpartei und regt eine Protokollerklärung an, die die privaten Kläger benachteiligt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB), nicht jedoch wegen schweren Parteiverrats (§ 356 Abs. 2 StGB), da das Einverständnis der Gegenpartei bei der schädigenden Handlung fehlt. Maßgeblich ist der Interessengegensatz innerhalb der Kläger und das pflichtwidrige Dienen beider Seiten durch den Anwalt.

Praxishinweis
Anwälte dürfen bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Mandantschaft nicht ohne ausdrückliche Zustimmung handeln. Ein schwerer Parteiverrat setzt das gemeinsame Schädigungsbewusstsein mit der Gegenpartei voraus und ist nur bei deren Einverständnis gegeben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 4 StR 15/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 15/18
    Entscheidungsdatum : 20. November 2018
    Amtliche Quelle :

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