BFH, Entscheidung vom 14.01.2009 - VII B 237/08
BFH 14. Januar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt gemäß § 152 Abs. 1 FGO die Verfügung der Vollstreckung gegen die Beklagte. Das Finanzgericht nimmt zunächst ein Klageverfahren auf, wertet die Eingabe später jedoch nur als Ankündigung einer Vollstreckungsabwehrklage und löscht das Verfahren aus den Registern.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da gemäß § 128 Abs. 2 FGO prozessleitende Verfügungen, wie die Löschung eines Verfahrens aus den Registern, nicht mit Beschwerde anfechtbar sind. Die Maßnahme hat nur innerdienstliche Wirkung und dient der ordnungsgemäßen Prozessabwicklung.

Praxishinweis
Die Löschung eines Verfahrens aus den Registern des Finanzgerichts stellt keine anfechtbare Entscheidung dar. Gegen solche prozessleitenden Verfügungen ist keine Beschwerde zulässig, sodass eine Vollstreckungsabwehrklage erst mit tatsächlicher Klageerhebung wirksam wird.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 14.01.2009 - VII B 237/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII B 237/08
    Entscheidungsdatum : 13. Januar 2009

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