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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.01.2026 - 2 BvR 410/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 410/25 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 410/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) -
gegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 27. Dezember 2024 - 7 U 114/23 -,
b) das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 18. Dezember 2024 - 7 U 114/23 -
und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Januar 2026 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch