Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Fachbeiträge • 6
- 1. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Einziehung von Cum-Ex-GewinnenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. März 2025
- 4. Verhängung gesonderter Geldstrafe neben FreiheitsstrafeEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Juli 2020
- 5. BGH: Zum Verhältnis von Einziehung zu Geld- und FreiheitsstrafeEingeschränkter ZugriffYvonne Krause · https://kraft-strafrecht.de/blog/ · 10. Juli 2025
- 6. Urteilsbesprechungen SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va