Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Fachbeiträge • 13
- 1. Strafzumessung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Januar 2019
- 2. Fachanwalt für Strafrecht Ferner zur BegünstigungEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. September 2021
- 3. StrafzumessungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Mai 2026
- 4. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. BGH konkretisiert Kriterien: Wann sind Anwälte freie Mitarbeiter?Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 6. Juli 2023
- 7. Zusätzliche Geldstrafe soll beschweren, nicht entlastenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 16. Mai 2022
- 8. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va