Version
31. Dezember 2006
31. Dezember 2006
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
Fachbeiträge • 26
- 1. Strafurteil 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juli 2018
- 2. StrafbefehlEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Februar 2023
- 3. Unterbringung §§63, 64 StGB: Ferner AachenEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Juli 2024
- 4. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 25. August 2021
- 5. Beschlussverfahren 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Dezember 2016
- 6. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Zivilprozess 38Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. April 2011