BGH
20. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZR 31/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 31/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 67.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob die Besicherung einer Forderung der Vorsatzanfechtung eines Gläubigers (§ 3 Abs. 1 AnfG) unterliegen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, WM 1996, 1245, 1246 f geht hiervon als selbstverständlich aus (anfechtbare Bestellung eines Grundpfandrechts). Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit dem als übergangen gerügten Vortrag auf Seite 9 Mitte unter II. 1. c), dd) seiner Entscheidungsgründe näher auseinandergesetzt.
Unterschrift
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanz
LG Koblenz; 21.06.2006; 3 O 149/05 / OLG Koblenz; 01.02.2007; 6 U 1084/06