BGH
10. Mai 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - 5 StR 115/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 115/16 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 EUR der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke