BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25
OVG Berlin-Brandenburg 28. August 2025
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BVerfG 4. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger afghanischer Staatsangehörigkeit beantragen am 2.2.2023 Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG im Rahmen eines Bundesaufnahmeprogramms. Die Beklagte setzt das Programm aus, entscheidet über die Visaanträge nicht. Kläger klagen auf Verpflichtung zur Visaerteilung und beantragen einstweiligen Rechtsschutz.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG hebt den Beschluss des OVG auf, weil dieses den Anspruch auf Bescheidung der Visaanträge verletzt (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Aufnahmeerklärung des BMI begründet einen Bescheidungsanspruch nach § 5, § 6 Abs. 3, § 22 Satz 2, § 81 Abs. 1 AufenthG. Die Aussetzung des Programms rechtfertigt keine Verzögerung angesichts der besonderen Dringlichkeit und irreversibler Nachteile.

Praxishinweis
Gerichte müssen im einstweiligen Rechtsschutz über die Verpflichtung zur Bescheidung von Visaanträgen nach § 22 Satz 2 AufenthG entscheiden. Verzögerungen durch politische Aussetzungen sind nur bei fehlender Dringlichkeit zulässig. Ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist zu gewährleisten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1511/25
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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