Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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28. August 2007
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1. August 2012
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6. September 2013
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1. August 2017
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12. Dezember 2020
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1. Juni 2022
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18. November 2023
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit diesem Antrag entschieden. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b gestellt wird. War der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, bestand die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und wird der Antrag zwar gleichzeitig gestellt, aber die Familienangehörigen reisen erst in das Bundesgebiet ein, nachdem die Blaue Karte EU erteilt wurde, ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden.
(6a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, wird die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU dem Antragsteller und dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags mitgeteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden. Der Antragsteller ist spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags darf der Inhaber der Blauen Karte EU die Beschäftigung ausüben, soweit eine erforderliche Berufsausübungserlaubnis vorliegt.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
Fachbeiträge • 135
- 1. Vom SOFA-Status zum deutschen AufenthaltstitelEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 28. September 2026
- 2. § 81 AsylG: Nichtbetreiben des VerfahrensEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 3. § 43 AsylG - Vollziehbarkeit und Aussetzung der AbschiebungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 4. § 55 AsylG: AufenthaltsgestattungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 5. § 25 AufenthG - Aufenthalt aus humanitären GründenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 6. Aufenthaltsrecht in Essen - Antrag & BescheidEingeschränkter Zugriffwww.mandati.de · 22. September 2026
- 7. Aufenthaltserlaubnis - Duldung wegen bevorstehender EheschließungEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 8. März 2019
- 8. § 81 AsylG - Nichtbetreiben des VerfahrensEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 41
- 1. 19/15740 - Unterrichtung: 12. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Deutschland kann Integration: Potenziale fördern, Integration fordern, Zusammenhalt stärken.Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2019
- 2. 19/13434 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht infolge des Austritts des Vereinigten Konigreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 3. 19/15440 - Kleine Anfrage: Visa-BearbeitungszeitenBundestag Drucksachen · 26. November 2019
- 4. 19/8752 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 5. 19/12496 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12102 - Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019Bundestag Drucksachen · 19. August 2019
- 6. 19/8285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines FachkräfteeinwanderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 7. 19/23186 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/21750 - Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das UnionsrechtBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2020
- 8. 19/16440 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15440 - Visa-BearbeitungszeitenBundestag Drucksachen · 10. Januar 2020