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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.04.2002 - 20 W (pat) 8/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 8/01 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
J
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 8/01 Verkündet am 3. April 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 16 577.2-31
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. van Raden
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 10. Oktober 2000 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zum interaktiven Fernsehen
Anmeldetag: 5. Mai 1995
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1, 2 incl. Einschubblatt, 2a, 2b, 3 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, eingegangen am 5. Mai 1995.
Gründe
I.
Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 N - hat die Anmeldung mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der seinerzeit geltende Anspruch 1 beinhalte in Anbetracht des Standes der Technik nach (1) DE 43 09 504 A1 keinen neuen Gegenstand. Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle außerdem die folgenden Druckschriften genannt:
(2) Wahren, R.: Der Countdown läuft: Interaktives Fernsehen. In: RFE 2-94, Seiten 14 bis 16, (3) EP 0 396 062 A2, (4) EP 0 583 196 A1. Im Beschwerdeverfahren weist der Berichterstatter des Senats noch auf die älteren Anmeldungen gemäß den folgenden Druckschriften hin:
(5) DE 195 14 669 A1, (6) DE 44 37 928 C1.
Die Anmelderin stellt zuletzt den Antrag:
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund folgender Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Seiten 1, 2 inklusiv Einschub, Seite 4, 2 a, 2 b, 3 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur gemäß den ursprünglichen Unterlagen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Verfahren zum Aufbau einer interaktiven Fernsehsitzung zwischen wenigstens einem Fernseh-Zuschauer und einem Dienst- Anbieter mit Hilfe eines Systems, welches ein beim Fernseh-Zuschauer aufgestelltes Fernsehgerät (10) und einen damit verbundenen Personalcomputer (30) mit eigenem Monitor (60) sowie einen vom Dienstanbieter individuell implementierbaren Server (70) aufweist, wobei der Personalcomputer (30) und der Server (70) über ein Wählnetz miteinander verbunden werden können, mit folgenden Verfahrensschritten: Auswählen eines bestimmten Fernseh-Programms durch den Zuschauer und Wiedergabe über das Fernsehgerät (10); empfangen von Steuerdaten, die in den das Fernseh-Programm darstellenden Videosignalen enthalten sind, wobei die Steuerdaten eine Rufnummer, die dem Server (70) des ausgewählten Dienst-Anbieters zugeordnet ist, enthalten; automatisches Anwählen eines Rückkanals zum Server (70) des ausgewählten Dienst-Anbieters unter Ansprechen auf die Rufnummer, und Steuern des Aufbaus einer grafischen Benutzeroberfläche auf dem Monitor (60) des Personalcomputers (30) durch den Server (70)."
Wegen der Unteransprüche 2 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Nach Auffassung der Anmelderin konnte der Fachmann aus einer Zusammenschau von (1) und (3) nur zu der Maßnahme gelangen, bei dem System nach (1) den Aufbau des Rückkanals mittels einer in der Benutzer-Station bereits vorhandenen Rufnummer der zentralen Station vorzunehmen; für die anspruchsgemäße Maßnahme, eine automatische Anwahl mittels der vorher von der zentralen Station zur Benutzerstation gesendeten Rufnummer vorzusehen, gebe es im Stand der Technik keine Anregungen. Das Gleiche gelte für den anspruchsgemäß vorgesehenen Einsatz eines eigenen Monitor des Personalcomputers.
II.
Die Beschwerde führt zum Erfolg. Das nunmehr beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 ist patentfähig.
Der zur Beurteilung der Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann hat eine nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der interaktiven Informationssysteme. Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmalsgesamtheit des Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken.
Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist bereits dadurch gegeben, daß weder den genannten älteren Anmeldungen, noch den genannten vorveröffentlichten Druckschriften ein für eine interaktive Fernsehsitzung bestimmtes Verfahren zu entnehmen ist, bei dem auf der Seite des Fernseh-Zuschauers außer einem Fernsehgerät ein damit verbundener Personalcomputer mit eigenem Monitor verwendet wird.
Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus (1) ist ein großer Teil der Merkmale des Anspruchs 1 zu entnehmen. So geht es dort ebenfalls um den Aufbau einer interaktiven Fernsehsitzung zwischen wenigstens einem Fernseh-Zuschauer und einem Dienst-Anbieter mit Hilfe eines Systems, welches ein beim Fernseh-Zuschauer aufgestelltes Fernsehgerät 7 und ein damit verbundenes Endgerät 6 aufweist, welches, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, als Personalcomputer realisiert werden kann.
Weiterhin weist das System nach (1) auch einen Server auf, nämlich eine mit einem Erfassungssystem 13 verbundene Einrichtung, die es ermöglicht, Daten - entsprechend den anspruchsgemäßen Steuerdaten - in das Fernsehsignal einzubinden (Sp 3 Z 5 bis 7 und 42 bis 47). Diese Einrichtung ist ebenfalls vom Dienst-Anbieter individuell implementierbar; so soll sie eine individuelle Gestaltung der Kommunikation zwischen Fernsehsender und dem einzelnen Teilnehmer zulassen (Sp 2 Z 48 bis 51). In (1) ist auch ein Wählnetz 12 vorhanden, über das das Endgerät 6 und der Server miteinander verbunden werden können. Schließlich wird dort auch der Aufbau einer graphischen Benutzeroberfläche durch den Server gesteuert; die bereits erwähnten Daten erzeugen dort nämlich ein der Kommunikation zwischen Fernsehsender, dh, Server, und Zuschauer dienendes On- Screen-Display (Sp 2 Z 48 bis 51). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren durch folgende Merkmale: a) Der mit dem Fernsehgerät verbundene Personalcomputer weist einen eigenen Monitor auf; b) Der Aufbau der Benutzeroberfläche erfolgt auf dem Monitor des Personalcomputers; c) Die Steuerdaten enthalten eine Rufnummer, die dem Server des ausgewählten Dienst-Anbieters zugeordnet ist; d) der Rückkanal zum des ausgewählten Dienst-Anbieters wird unter Ansprechen auf die Rufnummer automatisch angewählt.
In (1) bleibt es offen, auf welche Weise der Rückkanal zum Server aufgebaut wird. Dort ist aus Spalte 4, Zeile 19 bis 24 und 65 bis 68 lediglich zu entnehmen, daß die Übertragung der Daten vom Fernseh-Zuschauer zum Server (Fernsehsender) von letzterem gesteuert bzw zu senderseitig definierten Zeitpunkten ausgelöst wird.
Näheres über den Aufbau eines Rückkanals konnte der Fachmann aus der ebenfalls ein interaktives Fernsehsystem betreffenden Druckschrift (3) erfahren. Dort erfolgt die Einleitung einer interaktiven Sitzung dadurch, daß von der Benutzer- Station aus eine Telefonverbindung mit der zentralen Station hergestellt wird, worauf ein Übertragungsweg bestimmt wird zur Übertragung von Videosignalen von der zentralen Station zu der Benutzer-Station, vgl den dortigen Abstract sowie Spalte 4, Zeilen 20 bis 37 und den Anspruch 2. Die Rufnummer der zentralen Station ist somit vor der interaktiven Sitzung bereits in der Benutzer-Station vorhanden.
Ein Aufgreifen dieser aus (3) entnehmbaren Anregungen zum Aufbau des Rückkanals bei dem Verfahren nach (1) konnte den Fachmann jedoch ersichtlich nicht zu der Vorgehensweise nach Merkmalen c) und d) führen, wonach zusammen mit den Videosignalen Steuerdaten zur Benutzer-Station gesendet werden, die die Rufnummer des Servers enthalten, die dann automatisch zum Anwählen des Rückkanals zum Server verwendet wird; mit diesen anspruchsgemäßen Maßnahmen ist die Benutzer-Station von der Bereitstellung der Server-Telefonnummer entlastet, und eine korrekte Anwahl des Servers des ausgewählten Dienst-Anbieters ist automatisch gewährleistet.
Nun wird zwar in (3) Spalte 19, Zeilen 28 bis 42 iVm Zeilen 10 bis 15 ein Vorgang geschildert, bei dem der Benutzer durch entsprechende Betätigung seiner Fernbedienung den Wunsch äußern kann, mit einem Dritten, in dem dortigen Beispiel mit dem für eine gezeigte Immobilie zuständigen Makler, zu sprechen, woraufhin die zentrale Station die Rufnummer des Dritten zur Benutzer-Station überträgt, die die interaktive Sitzung beendet und die Telefonverbindung zu dem Dritten automatisch herstellt.
Dieser Vorgang dient aber nicht - wie die anspruchsgemäßen Maßnahmen c) und d) - dem Aufbau eines Rückkanals, dh, der Vervollständigung der für die interaktive Kommunikation erforderlichen Übertragungswege; vielmehr setzt er deren vorherigen Aufbau der interaktiven Übertragungswege voraus und führt zur Abschaltung derselben. Vom Fachmann konnte daher nicht ohne weiteres erwartet werden, die Schritte des Übersendens einer Rufnummer von der zentralen Station zur Benutzer-Station und des automatischen Verwendens derselben zur Herstellung einer Verbindung losgelöst von dem in (3) beschriebenen Zusammenhang zu betrachten und für das wesentlich andersartige Ziel des Aufbaus des Rückkanals einzusetzen.
Hinzu treten die anspruchsgemäßen Maßnahmen a) und b). Die Verwendung eines eigenen Monitors des Personalcomputers, dh, eines zusätzlich zum Bildschirm des Fernsehgeräts vorgesehenenen Monitors und der Aufbau der Benutzeroberfläche auf demselben haben im Stand der Technik kein Vorbild; sie dienen - ebenso wie die zuvor erörterten Maßnahmen c) und d) - der Erhöhung der Flexibilität und der Leistungsfähigkeit des interaktiven Systems.
Nach Überzeugung des Senats haben somit die anspruchsgemäßen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert.
Die Druckschriften (2) und (4) enthalten für die Frage der erfinderischen Tätigkeit keine über den oben abgehandelten Stand der Technik hinausgehenden Gesichtspunkte.
Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Dr. Anders Obermayer Kalkoff Dr. van Raden
Pr