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23. Juni 2021
23. Juni 2021
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
- 1.
- sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
- 2.
- ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
- 3.
- sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.
(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.
(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
Fachbeiträge • 45
- 1. BauGB Novelle: Antwort auf „die soziale Frage unserer Zeit“?Eingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 6. Mai 2021
- 2. Das Baulandmobilisierungsgesetz auf einen BlickEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 26. Mai 2021
- 3. Update zur BauGB-Novelle: Bundestag beschließt BaulandmobilisierungsgesetzEingeschränkter ZugriffJneumann · www.heinemann-und-partner.de · 12. Mai 2021
- 4. Was bringt das Baulandmobilisierungsgesetz?Eingeschränkter ZugriffJneumann · www.heinemann-und-partner.de · 25. März 2021
- 5. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 14. Juli 2020
- 6. „Bauzwang“ in Tübingen - Was Sie über Baugebote, Zwangsgelder und Enteignungen wissen solltenEingeschränkter Zugriffwww.kp-recht.de · 29. Mai 2019
- 7. Rechtsanwalt Matthias MatzkaEingeschränkter ZugriffMatthias Matzka · www.ramatzka.de · 6. Februar 2020
- 8. Neue Möglichkeiten durch das BaulandmobilisierungsgesetzEingeschränkter ZugriffKanzlei W∙I∙R Breiholdt · www.wir-breiholdt.de · 18. September 2021
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/16047 - Antrag: Spekulation den Boden entziehen, soziale Mischung erhalten und Baurecht nachhaltig ausrichtenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2019
- 2. 19/16043 - Antrag: Bauland in Gemeinschaftshand - Bodenpreissteigerungen bekämpfenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2019
- 3. 19/10641 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10384 - Konkrete Ausgestaltung der Grundsteuer CBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 4. 19/24838 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 30. November 2020
- 5. 19/29396 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/24838, 19/26023 - Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hagen Reinhold, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/16833 - Die Blackbox-Clubszene - Kreativ und wirtschaftlich c) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26190 - Mehr, schneller und günstiger bauen für bezahlbare Mieten und Eigenheime d) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Simone Barrientos, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/14156 - Clubsterben stoppen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/16043 - Bauland in Gemeinschaftshand - Bodenpreissteigerungen bekämpfen f) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/22594 - Ausverkauf der Städte stoppen - Vorkaufsrecht stärken, Umwandlungen verbieten g) zu dem Antrag der Abgeordneten Erhard Grundl, Daniela Wagner, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/15121 - Clubkultur erhalten - Clubs als Kulturorte anerkennen h) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Wagner, Christian Kühn (Tübingen), Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/16047 - Spekulation den Boden entziehen, soziale Mischung erhalten und Baurecht nachhaltig ausrichten i) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Wagner, Christian Kühn (Tübingen), Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/21531 - Klimaresilienz der Städte durch mehr Natur und Freiräume erhöhenBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 6. 19/26023 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) - Drucksache 19/24838 -. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Januar 2021
- 7. 20/13091 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 8. 20/9441 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9076 - Evaluation des BaulandmobilisierungsgesetzesBundestag Drucksachen · 21. November 2023