BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R
LSG Nordrhein-Westfalen 10. Juni 2009
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BSG 28. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst und setzt hauswirtschaftliche Familienbetreuer (Pflegepartner) ein. Die Beigeladene zu 1. war von 2001 bis 2002 für die Klägerin tätig. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Entscheidungsgründe
Das LSG verneint eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht, da keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, kein umfassendes Weisungsrecht und ein Unternehmerrisiko vorliegen. Die Beigeladene konnte Einsätze ablehnen, Vergütung verhandeln und trug das Risiko von Kundeninsolvenzen. Die Pflegedokumentation begründet keine Weisungsabhängigkeit.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass hauswirtschaftliche Betreuungen im Pflegebereich je nach Einzelfall selbstständig sein können. Wesentlich sind flexible Einsatzgestaltung, fehlende Weisungsgebundenheit und das Tragen eines Unternehmerrisikos. Pauschale Gruppenversicherungen oder Dokumentationspflichten begründen keine abhängige Beschäftigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 17/09 R
Entscheidungsdatum : 27. September 2011
Amtliche Quelle :

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