BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19
LG Stuttgart 30. April 2018
>
OLG Stuttgart 4. April 2019
>
BGH 23. September 2020
>
OLG Stuttgart 9. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen kartellbedingter Überhöhtheit von Preisen für mehrere Lkw-Käufe zwischen 1998 und 2011. Die Beklagte war Teil eines langjährigen Lkw-Kartells mit europaweiter Preisabsprachen und Listenpreiserhöhungen. Die Klage wurde im Berufungsverfahren überwiegend bestätigt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Bindungswirkung des Kommissionsbeschlusses und erkennt einen schuldhaften Verstoß gegen Art. 101 AEUV sowie §§ 33, 823 BGB. Es bejaht eine tatsächliche Vermutung für einen kartellbedingten Preiseffekt trotz überwiegender Listenpreiskoordinierung. Die Verjährung ist durch Ermittlungsmaßnahmen der Kommission gehemmt. Die Beweislast für die Schadensentstehung liegt bei der Klägerin, das Berufungsgericht hat die Vermutung jedoch nicht ausreichend gewichtet.

Praxishinweis
Kartellbedingte Schadensersatzansprüche können sich auf koordinierte Listenpreiserhöhungen stützen, auch ohne direkte Nettopreisabsprachen. Die Verjährung beginnt mit erkennbaren Ermittlungsmaßnahmen, nicht erst mit formeller Verfahrenseröffnung. Die Beweiswürdigung muss die tatsächliche Vermutung für einen Preiseffekt angemessen berücksichtigen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 35/19
Entscheidungsdatum : 22. September 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text