BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16
OLG Karlsruhe 9. November 2016
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BGH 12. Juni 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen der Beklagten im Zeitraum 1993–2002 beim Bezug von Grauzement. Das Bußgeldverfahren war bei Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Klägerin begehrt Feststellung der Ersatzpflicht nebst Verzinsung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 33 Abs. 4 GWB 2005 auf Verfahren an, die vor Inkrafttreten eingeleitet, aber danach abgeschlossen wurden. § 33 Abs. 5 GWB 2005 gilt für Altfälle mit noch nicht verjährten Ansprüchen. Die Schadensersatzansprüche beruhen auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 38 GWB (bis 1998) und §§ 1, 33 GWB (ab 1999). Die Verjährung war durch das Bußgeldverfahren gehemmt. Verzinsung erfolgt ab Schadensentstehung mit 4 % p.a. gemäß entsprechender Anwendung von § 849 BGB.

Praxishinweis
§ 33 Abs. 4 und 5 GWB 2005 sind auch auf vor Novelleneintritt begonnene, aber noch nicht verjährte Kartellschadensfälle anwendbar. Feststellungsklagen zur Verjährungshemmung sind unter besonderen Umständen zulässig. Verzinsung von Kartellschadensersatzansprüchen beträgt 4 % ab Schadensentstehung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 56/16
Entscheidungsdatum : 12. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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