BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R
SG Dresden 8. März 2018
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BSG 11. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind getrennt lebende Eltern, deren minderjährige Kinder im streitigen Zeitraum im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zur Hälfte bei beiden Elternteilen lebten. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2015, insbesondere die Anerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs bei Alleinerziehung und die Aufteilung der Unterkunftskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung von § 21 Abs. 3, § 22 und § 41a SGB II (alte Fassung) und erkennt beim Wechselmodell einen hälftigen Mehrbedarf bei Alleinerziehung an, unabhängig vom Alter der Kinder. Die Unterkunftskosten sind kopfteilig aufzuteilen, da das Kind einen Wohnbedarf in beiden Wohnungen hat. Das Einkommen des Klägers ist monatsweise zu berücksichtigen, nicht als Durchschnitt.

Praxishinweis
Beim familienrechtlichen Wechselmodell ist der hälftige Mehrbedarf bei Alleinerziehung zu gewähren. Unterkunftskosten sind anteilig für beide Elternteile anzuerkennen, da das Kind zwei Lebensmittelpunkte hat. Die monatsweise Einkommensberücksichtigung bleibt bei abschließenden Entscheidungen vor Inkrafttreten von § 41a SGB II maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 23/18 R
    Entscheidungsdatum : 10. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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