BFH, Beschluss vom 10.11.2025 - V B 47/24
BFH 10. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin reichte für 2014 eine Umsatzsteuererklärung mit 77.733,11 EUR ein. Das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid über 86.375,26 EUR, u.a. wegen nicht anerkannter Rechnungsstornierungen und unentgeltlicher Wertabgabe. Das FG setzte die Steuer auf 81.535,80 EUR fest. Das FA beantragt Berichtigung wegen Übersehens der unentgeltlichen Wertabgabe.

Entscheidungsgründe
Nach § 107 Abs. 1 FGO liegt eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit vor, da das FG bei der Steuerfestsetzung die unstreitige unentgeltliche Wertabgabe aus dem Änderungsbescheid übersehen hat. Dies stellt ein „mechanisches“ Versehen dar, das die Berichtigung des Urteils auf 82.200,70 EUR rechtfertigt.

Praxishinweis
Berichtigungen nach § 107 Abs. 1 FGO sind auch nach Rechtskraft möglich, wenn das FG eine klar erkennbare Besteuerungsgrundlage aus den Akten übersehen hat. Die Berichtigung darf nur „mechanische“ Fehler, nicht aber inhaltliche Rechtsirrtümer korrigieren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 10.11.2025 - V B 47/24
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 47/24
    Entscheidungsdatum : 9. November 2025
    Amtliche Quelle :

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