BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R
LSG Sachsen 29. Januar 2018
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BSG 8. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, beantragen für September 2013 die Anerkennung von Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II. Das Jobcenter lehnt den Zuschuss ab, da die Kosten aus eigenen Mitteln gedeckt werden könnten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II auch unregelmäßige, jährliche Heizkosten im Fälligkeitsmonat in tatsächlicher Höhe anzuerkennen sind. Die Bedarfe sind monatsbezogen zu prüfen, eine Verteilung auf längere Zeiträume ist unzulässig. Eine Verpflichtung zur Verteilung der Kosten über das Jahr besteht nicht, insbesondere ohne Kostensenkungsverfahren.

Praxishinweis
Heizmaterialbevorratungskosten sind im Monat der Fälligkeit als Bedarf anzuerkennen, auch bei nur kurzzeitigem Leistungsbezug. Jobcenter müssen diese Aufwendungen berücksichtigen, ohne auf eine Verteilung über das Jahr zu verweisen oder eine Ansparpflicht zu unterstellen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 20/18 R
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

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