BGH, Versäumnisurteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 281/13
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg 18. Juni 2012
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BGH 15. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Vermieterin kündigt das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Zutrittsverweigerung der Beklagten zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (§§ 543, 573 BGB). Die Beklagten machten Zutritt von Bedingungen abhängig und verweigerten zeitweise die Duldung.

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass eine Kündigung wegen Verletzung der Duldungspflicht nicht erst nach rechtskräftigem Duldungstitel möglich ist (§§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein schuldhafter Pflichtverstoß liegt auch bei bloß plausiblen Einwendungen des Mieters vor, da dieser das Risiko eines Rechtsirrtums trägt. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann dem Vermieter unzumutbar sein, auch vor Klageerhebung.

Praxishinweis
Vermieter können bei Verweigerung der Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen fristlos kündigen, ohne zuvor einen Duldungstitel erwirkt zu haben. Mieter tragen ein strenges Risiko für Rechtsirrtümer bei Duldungspflichten. Die tatrichterliche Abwägung aller Umstände bleibt entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 281/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 281/13
Entscheidungsdatum : 14. April 2015
Amtliche Quelle :

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