BGH, Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
LG Hamburg 26. November 2013
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BGH 11. Juni 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Dreizimmerwohnung und beabsichtigen, wegen eines mehrjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalts zwei Zimmer unterzuvermieten. Die Beklagte verweigert die Zustimmung, woraufhin die Kläger auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis und Schadensersatz klagen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB bei berechtigtem Interesse durch berufsbedingten Auslandsaufenthalt. Eine quantitative oder qualitative Mindestnutzung des Wohnraums durch den Mieter ist nicht erforderlich, solange dieser den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt. Die schuldhafte Verweigerung der Zustimmung begründet Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB.

Praxishinweis
Berufsbedingte mehrjährige Auslandsaufenthalte begründen ein berechtigtes Interesse an Untervermietung auch bei nur sporadischer Eigennutzung eines Zimmers. Vermieter müssen bei unklarer Rechtslage sorgfältig prüfen, da eine Verweigerung der Zustimmung schnell als schuldhaft gilt und Schadensersatz auslöst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 349/13
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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