BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10
OLG Frankfurt 8. Dezember 2009
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BVerfG 2. März 2011
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BVerfG 18. Januar 2012
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BVerfG 17. August 2012

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Sachverhalt
Der Kläger war in einer privatrechtlich organisierten Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht, in der Bedienstete der privaten GmbH bei Gefahr im Verzug besondere Sicherungsmaßnahmen anordneten. Er rügt die Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen (§ 5 Abs. 3 HessMVollzG) und die Verletzung von Art. 33 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 GG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 3 HessMVollzG. Art. 33 Abs. 4 GG gilt auch bei privater Aufgabenerfüllung, erlaubt aber Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt bei sachlich gerechtfertigten Besonderheiten. Die Privatisierung ist zulässig, da der private Träger vollständig in öffentlicher Hand bleibt, die Leitungsebene öffentlich-rechtlich besetzt ist und umfassende Aufsicht sowie Weisungsrechte bestehen.

Praxishinweis
Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf privat angestellte Pflegekräfte bei Gefahr im Verzug ist verfassungskonform, sofern eine personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation durch öffentliche Aufsicht und Leitung gewährleistet ist. Privatisierte Maßregelvollzugseinrichtungen müssen strenge fachliche und organisatorische Vorgaben erfüllen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 133/10
    Entscheidungsdatum : 18. Januar 2012
    Amtliche Quelle :

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