BGH, Beschluss vom 24.04.2019 - 4 StR 16/19
BGH 24. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger rügt Verfahrensfehler bei der richterlichen Vernehmung des Tatopfers, insbesondere Verletzungen der §§ 168c Abs. 1, 3, 5, 58a, 247a, 255a StPO. Zudem beanstandet er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf ein weiteres kinderpsychiatrisches Gutachten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Rechtsfehler zugunsten des Revisionsklägers. Die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 3, 255a Abs. 1 StPO ist zulässig, da persönliche Vernehmung aus psychischen Gründen unmöglich war und der Tatrichter den minderen Beweiswert berücksichtigte. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Praxishinweis
Fehlerhafte richterliche Vernehmungen nach § 168c StPO können als nichtrichterliche Vernehmung verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Die Ablehnung weiterer Gutachten zur Glaubwürdigkeitsprüfung ist bei hinreichender Sachkunde des Gerichts nicht revisionsrelevant.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.04.2019 - 4 StR 16/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 16/19
    Entscheidungsdatum : 23. April 2019
    Amtliche Quelle :

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